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Rechtsprechung · ArbG Bielefeld

ArbG Bielefeld, Beschluss vom 22.11.2024 – 6 Ca 2276/24

Spruchkörper
6.Kammer
ECLI
ECLI:DE:ARBGBI:2024:1122.6CA2276.24.00

Tenor

wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22.11.2024 über die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe geändert (§ 120 a Abs. 1 ZPO).

Es sind zukünftig monatliche Raten in Höhe von 150,00 € zu zahlen. Der Ratenzahlungsbeginn wird auf den 05.06.2026 festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Prozessvertretung des Klägers wurden aus der Staatskasse Anwaltskosten gezahlt und es sind Gerichtskosten entstanden.

Randnummer 3

Die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich seit der Bewilligung wesentlich geändert. Nach Abzug aller berücksichtigungsfähiger Beträge verbleiben der Kläger monatlich 301,99 €. Bei diesen Einkommensverhältnissen sind gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von 150,00 € zu zahlen. Diese berechnen sich wie folgt:

Randnummer 4

I) Einkünfte

Randnummer 5

Arbeitseinkommen 2166,47 EUR

Randnummer 6

II) Abzüge

Randnummer 7

1) Freibeträge

Randnummer 8

Antragsteller 619,00 EUR

Randnummer 9

Erwerbstätigkeit (282€) 282,00 EUR

Randnummer 10

2) Wohnkosten

Randnummer 11

Miete/Darlehnsverpflichtung 700,00 anteilig 280,00 EUR

Randnummer 12

Heizkosten 150,00 anteilig 60,00 EUR

Randnummer 13

sonstige Nebenkosten 100,00 anteilig 40,00 EUR

Randnummer 14

3) Werbungskosten

Randnummer 15

Fahrtkosten (12 km x 5,20 EUR) 32,40 EUR

Randnummer 16

Arbeitsmaterialien (pauschal 5,20 EUR) 5,20 EUR

Randnummer 17

4) besondere Verpflichtungen

Randnummer 18

Abzahlungsverpflichtung anteilig 117,38 EUR

Randnummer 19

sonstiges (Unterhalt) anteilig 428,50 EUR

Randnummer 20

Einzusetzendes Einkommen 301,99 EUR

Randnummer 21

Zu zahlende Rate 150,00 EUR

Randnummer 22

Zur Erläuterung

Randnummer 23

Die Aufteilung der Wohnkosten erfolgt entsprechend der unbereinigten Nettoeinkünfte aller Bewohner. Das bedeutet ohne Abzug von Freibeträgen, Werbungskosten, Unterhaltsbeträgen, etc., vgl. LAG Hamm v. 09.02.2016 - 14 Ta 370/15.

Randnummer 24

Partei bzw. Angehöriger Art der Einkünfte Betrag in Euro

Randnummer 25

Antragsteller/in Arbeitseinkommen 2166,47

Randnummer 26

Ehe- o. sonst.Partner Arbeitseinkommen, Kindergeld,

Randnummer 27

Unterhalt 2210,06

Randnummer 28

Kind(er) der Partnerin Ausbildungsvergütung 1000,00

Randnummer 29

Summe 5376,53

Randnummer 30

Berechnung des Anteils:

Randnummer 31

1: 5376,53 (Summe) x 2166,47 (Eink. A‘St.) = 40 %

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 33

Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Fax: 0521 549-1707 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.

Randnummer 34

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

Randnummer 35

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Randnummer 36

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

Randnummer 37

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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