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Rechtsprechung · AG Lemgo

AG Lemgo, Beschluss vom 04.11.2025 – 06 AR 531/25

Spruchkörper
Registergericht - Rechtspfleger
ECLI
ECLI:DE:AGLE:2025:1104.06AR531.25.00
Normenkette
BGB § 37 Abs. 2

Leitsatz

1.) Der Antrag gem. § 37 Abs. 2 BGB an das Amtsgericht, die Minderheit bzw. den Antragsteller selbst zu ermächtigen, zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, gilt auch für den nicht im Vereinsregister eingetragenen und damit nicht rechtsfähigen Verein.2.) Der Antrag nur eines Teiles der Mitglieder, welche vorher gegenüber dem Vereinsvorstand die Einberufung verlangt haben, genügt - im Zweifel genügt sogar nur ein Antragsteller.3.) Wenn der Vorstand während des Verfahrens zu einer Mitgliederversammlung form- und fristgerecht im Sinne der Minderheit ohne Zeitverzögerung eingeladen hat, welche in der Tagesordnung dem Willen der den Antrag stellenden Mitglieder (Minderheit) voll Rechnung trägt, gibt es kein Rechtschutzbedürfnis mehr für einen Antrag und dieser ist zurückzuweisen.

4.) Die fehlende Unterschrift eines durch den Vorstand (wirksam ?) ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes unter der Einberufung stellt die Wirksamkeit der Einberufung dann nicht in Frage, wenn die weit überwiegende Zahl der Mitglieder und Vorstandsmitglieder einschließlich der Minderheit die Einberufung mit dieser Tagesordnung so will.)

Tenor

1. Der Antrag des Beteiligten zu 1.) auf gerichtliche Ermächtigung zur Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird zurückgewiesen.

2. Dem Beteiligten zu 1.) werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gründe

Randnummer 2

Der Beteiligte zu 1.) hat mit Antrag vom 14.10.2025 - eingegangen beim Amtsgericht Lemgo am 14.10.2025 - für den o. g. nicht im Vereinsregister eingetragenen Verein die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gem. § 4 a der Satzung vom 18.06.2025 mit folgender Tagesordnung beantragt:

Randnummer 3

a) Neuwahl des Vorstandes

Randnummer 4

b) Vorlage eines aktuellen Kassen- und Bankberichtes für die Zeit vom 18.06.2025 (Gründungsdatum) bis zum Tag der Absendung der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Kassenwart

Randnummer 5

c) Vorlage einer aktuellen Mitgliederliste durch den Vorsitzenden

Randnummer 6

Der Antrag bezog sich auf ein schriftliches Verlangen von 23 Mitgliedern zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von Anfang Oktober 2025.

Randnummer 7

Der Antragsteller erklärte, dass dies Verlangen von 1/3 der Mitglieder unterzeichnet worden sei.

Randnummer 8

In den Erläuterungen zum Hintergrund des Antrages hat er eine Reihe von Erklärungen abgegeben, welche aus hiesiger Sicht für die Entscheidung im Ergebnis nicht von Belang sind. Daher erfolgt hier keine ausführliche Darstellung und Auseinandersetzung mit diesen Behauptungen. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.

Randnummer 9

Auf Verlangen des Gerichts hat der Antragsteller am 16.10.2025 die Tagesordnung zu b) wie folgt korrigiert:

Randnummer 10

Vorlage eines aktuellen Kassen- und Bankberichtes für die Zeit vom 18.06.2025 (Gründungsdatum) bis zum Tag der Absendung der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Antragsteller

Randnummer 11

Ferner hat er auf Verlangen des Gerichts in einer Anlage weitere 22 gleichlautende - mit unterschiedlichen Briefköpfen von 22 Personen versehene - Antragsexemplare vom Oktober 2025 gerichtet an den Vorstand des Vereins zur Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung übersandt - welche alle in dem Antrag angeben haben, Mitglieder des o. g. Vereins zu sein.

Randnummer 12

Der Vorstand des Vereins wurde angehört. Er hat am 21. Oktober 2025 Antragsabweisung beantragt. Folgende Gründe wurden im Wesentlichen - soweit sie für die Entscheidung von Belang sind, im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen - angeführt:

Randnummer 13

- sei gar nicht Mitglied des o. g. Vereins. Der Antrag sei daher bereits formal unzulässig.

Randnummer 14

sei ebenfalls nicht Mitglied des Vereins.

Randnummer 15

- Die Handlungsfähigkeit des Vereins sei durch zwei Personen nach Ausschluss des Vorstandes gegeben. Der 1. Vorsitzende habe an Vorstands- und Fraktionssitzungen des Vereins/ der Partei teilgenommen...

Randnummer 16

- Der Vorstand des Vereins habe zwischenzeitlich für den 03.11.2025 eine außerordentliche Mitgliederversammlung organisiert und dazu auch fristgerecht eingeladen.

Randnummer 17

- Eine vollständige Mitgliederliste werde zur Mitgliederversammlung ausgelegt werden. Nur sieben Personen der aufgeführten 23 Mitglieder seien tatsächlich Mitglieder des Vereins.

Randnummer 18

Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung, zu welcher geladen worden ist, wurde dem Schreiben beigefügt. Darin sind u. a. die folgenden Tagesordnungspunkte genannt: "Antrag auf Erweiterung des Vorstandes"

Randnummer 19

"Vorstandswahl"

Randnummer 20

"Kassenbericht"

Randnummer 21

Unterschrieben ist die Tagesordnung von am 18.10.2025.

Randnummer 22

Mit weiterem Schreiben vom 23.10.2025 teilte das Vorstandsmitglied mit, dass der Termin zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.11.2025 aufgehoben werden musste und stattdessen nunmehr auf den 07.11.2025 geladen sei.

Randnummer 23

Am 22.10.2025 sei dem Vorstand ein Widerspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes zugegangen. Daher hätte dieses Mitglied noch eingeladen werden müssen.

Randnummer 24

Um die zweiwöchige Einladungsfrist einzuhalten, wäre die neue Terminierung geboten gewesen. Gleichzeitig sei der frühestmögliche Termin gewählt worden.

Randnummer 25

Die Tagesordnung wurde beigefügt u. a. mit folgenden Tagesordnungspunkten:

Randnummer 26

- Abberufung des alten Vorstandes und Wahl eines neuen Vorstandes

Randnummer 27

- Erweiterung des Vorstandes um einen Schriftführer/eine Schriftführerin und einen Beisitzer/eine Beisitzerin für besondere Aufgaben

Randnummer 28

- Kassenbericht

Randnummer 29

- Entlastung des Kassenwartes

Randnummer 30

- Widerspruch des Dr. gegen seinen Ausschluss aus der PUB

Randnummer 31

In weiteren Schriftsätzen vom 28.10.2025 und vom 01.11.2025 erklärte und begründete der Antragsteller gegenüber dem Gericht insbesondere, warum seiner Auffassung nach die Einberufung des Vereins nicht wirksam sei.

Randnummer 32

Die Einladung sei lediglich durch zwei und nicht durch drei Vorstandsmitglieder erfolgt. Die in der Satzung enthaltene Bestimmung, dass der Vorsitzende, sein Stellvertreter und sein Schatzmeister den Verein jeweils allein vertreten, beträfe ausschließlich das Außenverhältnis im Sinne des § 26 BGB. Es gäbe aber keine "Einzelgeschäftsführungsbefugnis" im Innenverhältnis. Über die Einladung müsse der Gesamtvorstand befinden.

Randnummer 33

Und er führt diesbezügliche mehrer Kommentarstellen an, die dies gleichfalls erklären.

Randnummer 34

Maßgeblich für das Gericht waren bei der Entscheidung folgende zwei Vorüberlegungen:

Randnummer 35

1.) Das Verlangen einer im Gesetz oder in der Satzung genannten Minderheit von Vereinsmitgliedern an den Vorstand, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, ist ein gesetzlich normiertes legitimes Mittel.

Randnummer 36

Für den Fall, dass der Vorstand diesem Willen nicht entspricht, kann das Vereinsregister des Amtsgerichts die Minderheit bzw. den oder die Antragsteller selbst ermächtigen, zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Dies ist in § 37 Abs. 2 BGB so vorgesehen.

Randnummer 37

Insofern handelt es sich bei dem Antrag vom 14.10.2025 um ein legitimes Mittel des Antragstellers, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu erzwingen.

Randnummer 38

Ein Antrag an den Vorstand von einem Teil der Mitglieder war Anfang Oktober erfolgt.

Randnummer 39

2.) Dieser Minderheitenantrag gem. § 37 Abs. 2 BGB und das gesamte damit einhergehende Verfahren gilt - wie hier - auch für den nicht im Vereinsregister eingetragenen und damit nicht rechtsfähigen Verein, hierzu explizit Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage, Rdnr. 1526.

Randnummer 40

Der Antrag eines Teiles der Mitglieder, welche vorher gegenüber dem Vereinsvorstand die Einberufung verlangt haben, gegenüber dem Amtsgericht genügt, vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage, Rdnr. 1526. Prinzipiell genügt daher möglicherweise hier auch der Antrag nur des Antragstellers (unklar, siehe BayObLG vom 23.07.1986, KG vom 19.05.1998 - 1 W 5678/97, NRW-RR 1488).

Randnummer 41

Der Antrag vom 14.10.2025 hat jedenfalls - wie von der Rechtsprechung verlangt, vgl. Stöber/Otto Handbuch zum Vereinsrecht10. Auflage, Rdnr. 661 - den Zweck der Versammlung und die Gründe des Verlangens bezeichnet.

Randnummer 42

Die gewünschte Tagesordnung wurde ebenso im Einzelnen benannt.

Randnummer 43

Entscheidend für den Beschluss des Gerichts war aber folgender dritter Gedanke:

Randnummer 44

Das Gericht ermächtigt nur den bzw. die Antragsteller, die Mitgliederversammlung selbst einzuberufen, wenn ihrem Ersuchen an den Vorstand durch diesen nicht entsprochen wird.

Randnummer 45

Genau dies ist aber zunächst durch Einberufung am 18.10.2025 und dann durch erneute Einladung für den 07.11.2024 geschehen. Die Verlegung geschah aus einleuchtenden Gründen: ein ausgeschlossenes Mitglied hatte Einspruch gegen seinen Ausschluss eingelegt und die Mitgliederversammlung wurde fristgemäß in dem Vorstand möglichster Schnelligkeit innerhalb der von der Satzung vorgegebenen zwei Wochen-Frist unter Beteiligung dieser Person und erneuter Einladung an sämtliche Mitglieder des Vereins erneut einberufen.

Randnummer 46

Von vorrangiger Bedeutung ist hierbei die Tagesordnung, welche der Vorstand benannt hat:

Randnummer 47

Die wesentlichen Punkte der Tagesordnung, welche die Minderheit Anfang Oktober vom Vorstand gefordert hat und der Antragsteller in seinem Antrag an das Gericht ebenfalls so aufgenommen hat, wurden vollständig nunmehr vom Vorstand aufgenommen und sollen verhandelt werden.

Randnummer 48

Damit ist dem ursprünglichen Antrag "genüge getan" und daher war der Antrag jetzt, da eine Mitgliederversammlung in naher Zukunft stattfinden soll, nicht mehr stattzugeben.

Randnummer 49

Und das nicht nur in groben Zügen.

Randnummer 50

Die Minderheit wollte eine Neuwahl des Vorstands verhandeln. Dieser Tagesordnungspunkt ist angesetzt.

Randnummer 51

Ferner einen aktuellen Kassen- und Bankbericht ab dem 18.06.2025. Auch dieser Tagesordnungspunkt ist mit dem schlichten Begriff "Kassenbericht" angesetzt.

Randnummer 52

Ferner soll eine aktuelle Mitgliederliste durch den Vorstand vorgelegt werden. Dies wurde durch den Vorstand so ausdrücklich zugesagt, auch wenn es nicht Bestandteil der Tagesordnung ist.

Randnummer 53

(Hierzu ist im Übrigen zu sagen, dass die Erörterung, ob einzelne Mitglieder nun Mitglieder des Vereins geworden sind, oder nicht, sicherlich schwierig im Plenum zu diskutieren ist. Und eher in interne Auseinandersetzungen bzw. sogar Klageverfahren münden kann.)

Randnummer 54

Im Ergebnis hat sich jedenfalls die Minderheit mit ihrem Begehren so durchgesetzt, dass es einer Ermächtigung durch das Gericht nicht mehr bedarf.

Randnummer 55

Ob jetzt tatsächlich "ein Drittel der Mitglieder", wie es in § 4 der Satzung in Verbindung mit § 37 BGB steht, hier die Antragsunterschrift Anfang Oktober 2025 überhaupt geleistet hat - das Zustandekommen dieser Quote von 1/3 sämtlicher Mitglieder ist nach Angaben des Vorstandes zu den Mitgliedereigenschaften der Antragsteller durchaus fraglich -, kann dahinstehen.

Randnummer 56

Dem inhaltlichen Ansinnen der Minderheit der Mitglieder wurde durch den Vorstand entsprochen.

Randnummer 57

Schließlich: Der Einwand des Antragstellers, hier hätten nicht alle drei Mitglieder des Vorstandes die Einladung unterschrieben, kann nicht für die hiesige Entscheidung ursächlich sein.

Randnummer 58

Der stellvertretende Vorsitzende des Vereins ist von der Vorstandsarbeit ausgeschlossen worden. Dies sind keinesfalls völlig unübliche Vorgänge in Vereinen. Es gibt nicht selten Rücktritte, Kündigungen, Streit. Sich in einem solchen Fall auf den Standpunkt zu stellen, es müssten alle Vorstandsmitglieder immer unterschreiben, würde die Vorstandsarbeit und die Einberufungspraxis bei Mitgliederversammlungen generell zu sehr erschweren.

Randnummer 59

Der Einwand der Kommentare, dass nicht ein einzelnes Vorstandsmitglied sich über die anderen hinwegsetzen und die Einberufung durch alleinige Tat erzwingen kann, wird hier sehr wohl ernst genommen (Gesamtvorstandsbefugnis für die Geschäftsführung, welche auch für die Einberufung maßgeblich ist). Aber es kann nicht sein, dass hierdurch die Vereinsarbeit dauerhaft erschwert und immer wieder Gerichte aus bloßer Förmelei angerufen werden müssen, wenn ein Vorstandsmitglied bei der Unterschrift fehlt...

Randnummer 60

Im Übrigen würde dies auch dem Interesse des Antragstellers bzw. der Minderheit, für welche er einzustehen vorgibt, entgegenstehen (Einhaltung der Tagesordnungspunkte, möglichst zügige Einberufung der Versammlung).

Randnummer 61

Hier sind sich Vorstand und ein wesentlicher Teil der Mitglieder einig: Es soll zu einer Mitgliederversammlung zu einer bestimmten Tagesordnung einberufen werden. Und die Meinung der Minderheit wurde sehr wohl dabei berücksichtigt.

Randnummer 62

Daher war der fortbestehende Antrag auf gesonderte Ermächtigung zu einer Einberufung der Mitgliederversammlung zurückzuweisen.

Randnummer 63

Der Kostenausspruch beruht auf § 389 Abs. 2 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 65

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Randnummer 66

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

Randnummer 67

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lemgo, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Randnummer 68

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Randnummer 69

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Lemgo eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Randnummer 70

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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