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Rechtsprechung · AG Bonn

AG Bonn, Anerkenntnisurteil vom 17.01.2024 – 118 C 287/23

Spruchkörper
118
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2024:0117.118C287.23.00

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2024 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, 1.935,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.732,25 EUR für die Zeit vom 18.03.2022 bis zum 12.05.2023 und aus 1.935,87 EUR seit dem 13.05.2023 sowie 9,00 EUR Mahnauslagen und 195,52 EUR Inkassokosten an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert wird auf 2.135,87 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

In dem Rechtsstreit

Randnummer 2

pp

Randnummer 3

hat das Amtsgericht Bonnauf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2024für Recht erkannt:

Randnummer 4

Der Beklagte wird verurteilt, 1.935,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.732,25 EUR für die Zeit vom 18.03.2022 bis zum 12.05.2023 und aus 1.935,87 EUR seit dem 13.05.2023 sowie 9,00 EUR Mahnauslagen und 195,52 EUR Inkassokosten an den Kläger zu zahlen.

Randnummer 5

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Randnummer 6

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Randnummer 7

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

Randnummer 8

Der Streitwert wird auf 2.135,87 EUR festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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