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Rechtsprechung · AG Bochum

AG Bochum, Beschluss vom 01.07.2024 – 58 F 287/23

Spruchkörper
Abteilung 58
ECLI
ECLI:DE:AGBO:2024:0701.58F287.23.00

Tenor

Dem Antragsgegner wird mit Wirkung ab dem 07.03.2024 unter Beiordnung von

Herrn Rechtsanwalt G. in F. zu den Bedingungen eines im

Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

Verfahrenskostenhilfe folgenden Antrag bewilligt:

Der Antrag der Antragstellerin, die am 00.00.0000 in U. geschlossene

Ehe der Beteiligten zu scheiden, wird zurückgewiesen.

Für den weiteren Antrag vom 11.01.2024,

in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts D. vom 31.08.2023,

Az. 40 F 13/23, die elterliche Sorge für die Kinder L., geboren

am 00.00.0000 und A., geboren am 00.00.0000 auf den

Kindesvater zur gemeinsamen Ausübung mit der Kindesmutter zu übertragen,

wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser

Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.

Der Antragsgegner ist während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre über dessen

Beendigung hinaus verpflichtet, dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner

wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und

unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige

Verbesserung von mehr als 100,00 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren

sich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder

besondere Belastungen oder fallen diese ganz weg, so ist dies ebenfalls

unaufgefordert mitzuteilen, wenn die Entlastung 100,00 Euro im Monat übersteigt.

Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann die Bewilligung nachträglich aufgehoben

werden und gegebenenfalls müssen die gesamten Kosten nachgezahlt werden.

Gründe

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Soweit der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde,

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hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg,

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§ 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG.

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Zwischen den Beteiligten ist unter dem Aktenzeichen II-5 UF 148/23 (OLG Hamm)

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das gegen den im Antrag bezeichneten Beschluss Beschwerdeverfahren geführt

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worden. Dieses Beschwerdeverfahren ist durch Beschluss des OLG Hamm vom

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03.01.2024 beendet worden. Auf die Begründungen der dem am Verfahren

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beteiligten Kindesvater vorliegenden Beschlüsse vom 31.08.2023 und vom

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03.01.2024 wird verwiesen. Nachdem das Amtsgericht zunächst (insb.) unter dem

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Aspekt der Kontinuität und des guten Verhältnisses der Kinder zur Kindesmutter

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einerseits, und dem Elternkonflikt und dem Fehlen einer Kommunikationsbasis (ohne

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Aussicht auf Besserung) zwischen Vater und Mutter andererseits festgestellt hatte,

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dass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter dem Kindeswohl

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am besten entspricht, hat das Oberlandesgericht diese Feststellungen nach dortigen

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eigenen Ermittlungen und Anhörungen der Beteiligten, ausdrücklich bestätigt.

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Mit keinem dieser Aspekte hat sich der Kindesvater bei seinem Antrag, die

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gemeinsame elterliche Sorge wieder einzuräumen, auseinander gesetzt. Lediglich

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den -Unteraspekt- des Vorwurfs von Gewalttätigkeiten durch den Kindesvater, hat er

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(auch hier, wie schon vor dem Amtsgericht D. und dem OLG Hamm)

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bestritten.

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Soweit der Kindesvater eine erneute Entscheidung über die elterliche Sorge begehrt,

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da er fürchte, die Kindesmutter wolle sich mit den Kindern nach M. absetzen,

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so war auch dies durch die Eingaben des Kindesvaters vom 21.02.2023, dessen

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Schriftsatz vom 10.03.2023, seiner Eingabe vom 11.09.2023 und der

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Beschwerdebegründung vom 22.11.2023 Gegenstand des vorangegangenen

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Verfahrens. Offenkundig handelt es sich dabei also entgegen der Antragsschrift

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keinesfalls um veränderte Umstände. Das diesem Einwand vor dem Hintergrund der

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ausweislich der Feststellungen ganz erheblich gegen die gemeinsame elterliche

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Sorge sprechenden keine Erheblichkeit beigemessen wurde, ist nach hiesiger

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Auffassung nicht zu beanstanden und kann eine Abänderung der erst kurz vor dem

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hiesigen Antrag ausdrücklich bestätigten Entscheidung nicht rechtfertigen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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