Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 87 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.

Rechtsprechung zu § 87 ZVG

10 Entscheidungen zitieren § 87 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.12.2011 – V ZB 124/11 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird die Zuschlagsentscheidung entgegen der Regelung in § 87 Abs. 1 ZVG nicht verkündet, ist sie gleichwohl wirksam, wenn das Versteigerungsgericht sie den Verfahrensbeteiligten zum Zweck der Verlautbarung förmlich zugestellt hat; der Verfahrensfehler führt allerdings zur Aufhebung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren, wenn sie auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruht, ohne den Fehler …
  • BGH, Beschl. v. 12.05.2016 – V ZB 141/15 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht.
  • BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – V ZA 35/15 · 5. Zivilsenat

    Zuschlagsbeschwerde in der Zwangsversteigerung: Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts vor Beschlussfassung über den Zuschlag; Schutzbedürftigkeit des Schuldners bei Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Vergleich über Pflichtteilsansprüche

  • BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – V ZB 25/11 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Ist die Verkündung des Zuschlags in dem Versteigerungstermin aufgrund einer drohenden Verschleuderung des Grundbesitzes als verfahrensfehlerhaft anzusehen, führt dies nur dann zu einem Erfolg der Zuschlagsbeschwerde, wenn der Zuschlag auf dem Verfahrensfehler beruht .
  • BGH, Beschl. v. 31.05.2012 – V ZB 207/11 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Außerhalb des Versteigerungsverfahrens vereinbarte Zuzahlungen des Meistbietenden an den betreibenden Gläubiger, die diesen dazu veranlassen sollen, einen Einstellungsantrag zurückzunehmen oder nicht zu stellen, verletzen die Rechte des Schuldners und führen zu einer Versagung des Zuschlags. 2. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn das Vollstreckungsgericht von einer Entscheidung über den Zuschlag …
  • BGH, Beschl. v. 15.10.2015 – V ZB 62/15 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet. Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.

Weitere Entscheidungen zu § 87 ZVG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 87 ZVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 87 ZVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten