Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 74 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Rechtsprechung zu § 74 ZVG
Eine Entscheidung zitiert § 74 ZVG.
BGH, Beschl. v. 19.11.2009 – V ZB 118/09 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: a) Der Zuschlag kann auch nach einer rechtsfehlerhaften Fortsetzung des Verfahrens durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen erteilt werden, wenn der betreibende Gläubiger bei der Anhörung über den Zuschlag (§ 74 ZVG) das Verfahren genehmigt. b) Die Genehmigung kann auch mit der Zustimmung des Gläubigers zur Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden erklärt sein. c) Die fehlerhafte …
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