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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 50 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Das gleiche gilt:

  • 1. wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
  • 2. wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 50 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 50 ZVG

Eine Entscheidung zitiert § 50 ZVG.

  • BGH, Beschl. v. 31.03.2011 – V ZB 313/10 · 5. Zivilsenat

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefährdung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen

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