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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 35 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.

Rechtsprechung zu § 35 ZVG

Eine Entscheidung zitiert § 35 ZVG.

  • BVerfG, Beschl. v. 08.05.2017 – 2 BvQ 23/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 3. Kammer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aufhebung eines Zwangsversteigerungstermins bei Gefahr für Leib und Leben des Schuldners - Folgenabwägung

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