Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 34 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 34 ZVG verweisen
Rechtsprechung zu § 34 ZVG
Eine Entscheidung zitiert § 34 ZVG.
BGH, Urt. v. 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 2/14 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Der Notar ist nicht berechtigt, ein nicht zweifelfreies Verständnis vom Inhalt einer Verwahrungsanweisung seinem Handeln zugrunde zu legen, ohne mit der Treugeberin ein Einvernehmen herbeigeführt zu haben.