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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 34 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 34 ZVG

Eine Entscheidung zitiert § 34 ZVG.

  • BGH, Urt. v. 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 2/14 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Der Notar ist nicht berechtigt, ein nicht zweifelfreies Verständnis vom Inhalt einer Verwahrungsanweisung seinem Handeln zugrunde zu legen, ohne mit der Treugeberin ein Einvernehmen herbeigeführt zu haben.

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