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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 171f ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

§ 169 gilt für das Luftfahrzeug entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 171f ZVG verweisen

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„Was regelt § 171f ZVG? Zitiere den Wortlaut.“

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