Auf die Zwangsversteigerung eines in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171b bis 171g etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt für die Zwangsversteigerung eines in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs, dessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 171a ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 171a ZVG verweisen
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