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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 171b ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für die Zwangsversteigerung des Luftfahrzeugs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.

(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 171b ZVG verweisen