(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.
(2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.
(2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 171d ZVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 171d ZVG? Zitiere den Wortlaut.“