Die Vorschriften der §§ 143 bis 145 über die außergerichtliche Verteilung finden entsprechende Anwendung.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 160 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
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„Was regelt § 160 ZVG? Zitiere den Wortlaut.“