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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 160 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Vorschriften der §§ 143 bis 145 über die außergerichtliche Verteilung finden entsprechende Anwendung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 160 ZVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 160 ZVG? Zitiere den Wortlaut.“

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