Die Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht statt, wenn dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, daß sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 143 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 143 ZVG verweisen
- § 94a ZVG
- § 145 ZVG
- § 160 ZVG
- Anlage 1 GKG – (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis