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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 149 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.

(3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 149 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 149 ZVG

7 Entscheidungen zitieren § 149 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 10.10.2019 – V ZB 154/18 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung. 2. Dem Schuldner sind im Zwangsverwaltungsverfahren Mittel für seinen Unterhalt nur nach Maßgabe von § 149 Abs. 3 ZVG und unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.
  • BGH, Urt. v. 21.04.2016 – IX ZR 72/14 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 149 Abs. 1 ZVG setzt die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks bei Beschlagnahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfahrensschuldner und seine mitwohnenden Familienangehörigen voraus (Bestätigung BGH, 16. Mai 2013, IX ZR 224/12, NZI 2013, 766). 2. Der Wohnungsschutz für den Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige entfällt, wenn das Grundstück vor der …
  • BGH, Urt. v. 06.07.2017 – IX ZR 271/16 · 9. Zivilsenat

    Zwangsverwaltung: Berufung des mittelbaren Eigenbesitzers auf Wohnungsschutz

  • BGH, Urt. v. 16.05.2013 – IX ZR 224/12 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Nutzt die Ehefrau des Schuldners als Mieterin eine Wohnung in einem zwangsverwalteten Anwesen, in welcher auch der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme seinen Hausstand unterhält, richtet sich die Rechtsstellung des Schuldners und seiner Ehefrau gegenüber dem Zwangsverwalter nach dem wirksamen Mietvertrag; auf die Entbehrlichkeit von Räumen der gemieteten Wohnung kommt es nicht an. 2. Nutzt …
  • BGH, Urt. v. 25.04.2013 – IX ZR 30/11 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des Zwangsverwalters das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen. 2. Ist der weitere …
  • BGH, Beschl. v. 01.03.2018 – IX ZB 95/15 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten …

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