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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 945b ZPO – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 945b ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 945b ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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