Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 872 ZPO – Voraussetzungen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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