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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 872 ZPO – Voraussetzungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 872 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 872 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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