Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 871 ZPO – Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 871 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 871 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten