Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 82 ZPO – Geltung für Nebenverfahren
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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