Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 802e ZPO – Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.

(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 802e ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 802e ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten