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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 694 ZPO – Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 694 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 694 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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