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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 63 ZPO – Prozessbetrieb; Ladungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 63 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 63 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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