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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 598 ZPO – Zurückweisung von Einwendungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.

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