Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 512 ZPO – Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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