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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 512 ZPO – Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

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