Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 393 ZPO – Uneidliche Vernehmung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 393 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 393 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten