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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 372 ZPO – Beweisaufnahme

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.

(2) Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.

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