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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 346 ZPO – Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.

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