Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 346 ZPO – Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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