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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 309 ZPO – Erkennende Richter

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 309 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 309 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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