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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 271 ZPO – Zustellung der Klageschrift

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 271 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 271 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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