Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 245 ZPO – Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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