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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 245 ZPO – Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 245 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 245 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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