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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 237 ZPO – Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 237 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 237 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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