Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 229 ZPO – Beauftragter oder ersuchter Richter
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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