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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 158 ZPO – Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.

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„Was regelt § 158 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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