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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 1135 ZPO – Umfang der Erprobung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches.

(2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1135 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1135 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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