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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 1103 ZPO – Säumnis

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.

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„Was regelt § 1103 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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