Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

§ 53 ZAG – Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

(1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Zahlungsdiensten einzurichten, aufrechtzuerhalten und anzuwenden. Dies umfasst wirksame Verfahren für die Behandlung von Störungen im Betriebsablauf, auch zur Aufdeckung und Klassifizierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle. Für Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 gelten die Sätze 1 und 2 unbeschadet der Vorschriften in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554.

(2) Ein Zahlungsdienstleister hat der Bundesanstalt einmal jährlich eine aktuelle und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Zahlungsdiensten und hinsichtlich der Angemessenheit der Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen, die er zur Beherrschung dieser Risiken ergriffen hat, zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Zahlungsdienstleister festlegen, dass die Übermittlung der Bewertung nach Satz 1 in kürzeren Zeitabständen zu erfolgen hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 ZAG verweisen

  • § 10 ZAG – Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
  • § 24 ZAG – Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 53 ZAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 53 ZAG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten