Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

§ 36 ZAG – Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

(1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste erbringt, ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie abzuschließen und während der Gültigkeitsdauer seiner Registrierung aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung oder die andere gleichwertige Garantie hat sich auf die Gebiete, in denen der Kontoinformationsdienstleister seine Dienste anbietet, zu erstrecken und muss die sich für den Kontoinformationsdienstleister ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abdecken.

(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 16 Absatz 3 und 4 sowie § 17 Absatz 3 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Umfang und Inhalt der erforderlichen Absicherung im Haftungsfall zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute und der Versicherungsunternehmen anzuhören.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 ZAG verweisen

  • § 10 ZAG – Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
  • § 11 ZAG – Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
  • § 12 ZAG – Versagung der Erlaubnis
  • § 24 ZAG – Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
  • § 28 ZAG – Anzeigen; Verordnungsermächtigung
  • § 34 ZAG – Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung
  • § 35 ZAG – Versagung der Registrierung

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 36 ZAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 36 ZAG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten