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Zitierfest

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

§ 1a ZAG – Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.

Rechtsprechung zu § 1a ZAG

3 Entscheidungen zitieren § 1a ZAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 23.01.2019 – 5 StR 479/18 · 5. Strafsenat

    Annahme von aus Straftaten stammenden Paysafe-Codes und unrechtmäßige Übermittlung von Produkt-Keys: Strafbarkeit wegen Geldwäsche und Betrugs; Urheberrechtsverletzung; Strafzumessung bei Aufklärungshilfe

  • BGH, Urt. v. 22.11.2017 – VIII ZR 83/16 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorhaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. 2. Eine - gegebenenfalls stillschweigende - Wiederbegründung einer getilgten …
  • BGH, Urt. v. 22.11.2017 – VIII ZR 213/16 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorhaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. 2. Eine - gegebenenfalls stillschweigende - Wiederbegründung einer getilgten …

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