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Zitierfest

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

§ 18 ZAG – Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern; die Vorgaben des § 17 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 ZAG verweisen

  • § 2 ZAG – Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
  • § 11 ZAG – Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
  • § 12 ZAG – Versagung der Erlaubnis
  • § 24 ZAG – Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung