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Zitierfest

WpPG · Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist

§ 8 WpPG – Prospektverantwortliche

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts haben zumindest der Anbieter, der Emittent, der Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber ausdrücklich zu übernehmen. Bei einem Prospekt für das öffentliche Angebot von Wertpapieren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 hat in jedem Fall der Anbieter die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen. Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so hat neben dem Emittenten auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut, das Wertpapierinstitut oder das nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern dieses mit dem Emittenten zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung für den Prospekt zu übernehmen. Wenn eine Garantie für die Wertpapiere gestellt wird, hat auch der Garantiegeber die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts zu übernehmen.

Rechtsprechung zu § 8 WpPG

Eine Entscheidung zitiert § 8 WpPG.

  • BayObLG, Teil-Musterentscheid v. 28.02.2025 – 101 Kap 1/22 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Feststellungsziele, mit denen anspruchsbegründende Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Pflichtprüfung nach den §§ 316 ff. HGB festgestellt werden sollen, sind im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung (a. F.) …

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