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Zitierfest

WpPG · Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist

§ 26 WpPG – Datenschutz

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2017/1129 sowie der Artikel 46, 55 Absatz 4 Satz 2, Artikel 56 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 verarbeiten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26 WpPG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26 WpPG? Zitiere den Wortlaut.“

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