Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Privatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten. In diesem Fall werden die Informationen kostenlos in schriftlicher Form bereitgestellt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen setzen Privatkunden oder potenzielle Privatkunden darüber in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.
WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
§ 64a WpHG – Form der Kundenkommunikation
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 64a WpHG verweisen
- § 142 WpHG – Übergangsvorschriften für das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
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„Was regelt § 64a WpHG? Zitiere den Wortlaut.“