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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 58 WpHG – Hinweisgeberverfahren

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 WpHG verweisen