Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.
WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
§ 58 WpHG – Hinweisgeberverfahren
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 58 WpHG verweisen
- § 113 WpHG – Beschwerde
- § 4 HinSchG – Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen