Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
§ 45 WpHG – Richtlinien der Bundesanstalt
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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„Was regelt § 45 WpHG? Zitiere den Wortlaut.“