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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 45 WpHG – Richtlinien der Bundesanstalt

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 45 WpHG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 45 WpHG? Zitiere den Wortlaut.“

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