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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 24 WpHG – Verpflichtung des Insolvenzverwalters

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.

(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 WpHG verweisen

  • § 80 WpHG – Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 24 WpHG

Eine Entscheidung zitiert § 24 WpHG.

  • BGH, Urt. v. 22.09.2020 – II ZR 399/18 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die konzernrechtliche Verknüpfung eines Tochterunternehmens mit seinem Mutterunternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 WpHG aF wird durch einen schuld-rechtlichen Entherrschungsvertrag in der Kette der beteiligten Gesellschaften nicht aufgelöst.

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