Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum 30. Juni 2026 keine Anwendung.
WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
§ 138a WpHG – Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.