Auf einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2, für den die Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2015 Herkunftsstaat ist und der seine Wahl der Bundesanstalt mitgeteilt hat, ist § 5 nicht anzuwenden.
WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
§ 128 WpHG – Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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„Was regelt § 128 WpHG? Zitiere den Wortlaut.“