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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 128 WpHG – Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Auf einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2, für den die Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2015 Herkunftsstaat ist und der seine Wahl der Bundesanstalt mitgeteilt hat, ist § 5 nicht anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 128 WpHG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 128 WpHG? Zitiere den Wortlaut.“

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