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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 7 WPflG – Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen angerechnet werden.

(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichtet haben oder denen die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit auf den Wehrdienst anzurechnen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 7 WPflG

Eine Entscheidung zitiert § 7 WPflG.

  • BVerwG, Urt. v. 22.02.2012 – 6 C 11/11 · 6. Senat

    Leitsatz: Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr haben auch vor Beendigung ihres Dienstverhältnisses ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Aufgabe der ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3).

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