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Zitierfest

WoFlV · Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche

§ 5 WoFlV – Überleitungsvorschrift

Amtliche Fassung, Stand 25.11.2003.

Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 5 WoFlV

3 Entscheidungen zitieren § 5 WoFlV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.10.2023 – VIII ZR 61/23 · 8. Zivilsenat

    Wohnraummiete: Rückzahlungsanspruch des Mieters bei Wohnflächenabweichung

  • BGH, Urt. v. 16.01.2019 – VIII ZR 173/17 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung nach der Wohnfläche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 NMV 1970 ist - ebenso wie im Geltungsbereich des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 30. Mai 2018, VIII ZR 220/17, NJW 2018, 2317 Rn. 23) - auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse abzustellen. 2. Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind öffentlich-rechtliche …
  • BFH, Urt. v. 11.11.2014 – VIII R 3/12 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Einkünfte i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nach Erreichen der Altersgrenze aufgrund einer früheren Tätigkeit gezahlt werden, sind in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Hinblick auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mit einzubeziehen. Vielmehr sind nur solche Einkünfte zu …

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